AGB Messe
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
- Vertragsgegenstand, Allgemeines und Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für die entgeltliche Durchführung von Messe- und Projektdienstleistungen am jeweiligen Veranstaltungsort und die ggfs. zu besorgenden nationalen und internationalen grenzüberschreitenden Transportleistungen sowie eventuell gesondert vereinbarte Nebenleistungen zwischen den Parteien (im Folgenden „Messeleistungen“ genannt)
NEEB – Fair Logistics GmbH
Gesine Uhlenhaut
Hölker Feld 15
42279 Wuppertal
Tel.: +49 (0) 202 – 266 33-28
E-Mail: messe@neeb-fairs.com
Internet: http://neeb-fairs.com
USt.-IdNr.: DE332451534
Geschäftsführer/in: Gustav A. Neeb, Riccardo Quintiero, Gesine Uhlenhaut
Registergericht: Amtsgericht Wuppertal
Registernummer: HRB 30914
Sitz der Gesellschaft: Wuppertal
(im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und einem Unternehmer (im Folgenden „Auftraggeber“, gemeinschaftlich mit dem Auftragnehmer auch „Parteien“ genannt).
- Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
- Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und/oder Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) gelten nicht. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB gegenüber Auftraggebern in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
- Ergänzend zu diesen Geschäftsbeziehungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen diesen Geschäftsbedingungen ggfs. vor. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) bei grenzüberschreitenden Beförderungen. Bei Regelungslücken in der CMR sowie außerhalb des Anwendungsbereichs der CMR gilt deutsches Recht.
- Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
- Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer als Spediteur im Sinne von § 453 HGB nach den Weisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem u.a. folgende Leistungen:
- Die Messeleistungen des Auftragnehmers dienen zur Unterstützung eines reibungslosen Veranstaltungsauftritts des Auftraggebers. Diese beinhalten u.a die Entladung und Verbringung des Messe- und Veranstaltungsgutes des Auftraggebers (im Folgenden „Veranstaltungsgut“ genannt) am Veranstaltungsstand, die (Zwischen-)Lagerung von Leer- und Vollgut sowie dessen gesamte Rückabwicklung.
- Im Rahmen der Beauftragung erbringt der Auftragnehmer als Spediteur im Sinne von § 453 HGB nach den Weisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem u.a. folgende Leistungen:
- Der Auftragnehmer befördert ggfs. zunächst das Veranstaltungsgut (Exponate, Materialien, usw.) vor Veranstaltungsbeginn zum Veranstaltungsort und entlädt es ggfs. mithilfe eines Staplers oder Krans am vereinbarten gekennzeichneten Veranstaltungstand. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Auftragnehmer nicht für das ordnungsgemäße Ver- und Entpacken des Veranstaltungsgutes und den Auf- und Abbau des Veranstaltungsstandes verpflichtet. Nach dem Aufbau des Veranstaltungsstandes ist der Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers verpflichtet, Leergut (Verpackungs- und Ladehilfsmittel wie Verpackungen, Kartons, Kisten, Boxen, usw.) und Vollgut (nicht vollständig leere Ladehilfsmittel und Behältnisse sowie Werkzeuge, Restausstellungs- oder standbaumaterialien, Leitern, Hubwagen, usw.) zwischenzeitlich einzulagern. Das Leer- bzw. Vollgut ist dem Auftragnehmer transportgerecht aufbereitet zur Abholung bereit zu stellen. Nach Beendigung der Veranstaltung wird das Leer- und Vollgut schnellstmöglich nach und nach zum Veranstaltungsstand zurückgebracht.
- Befindet sich Leer- oder Vollgut nach Beendigung der offiziellen Auf- und Abbauzeiten noch am Veranstaltungsort, kann es auf Weisung des Veranstalters vom Auftragnehmer abtransportiert und eingelagert werden. Eine Beauftragung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht. Die Kosten für den Abtransport und die Lagerung trägt der Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer unterhält eigene Fahrzeuge. Die für den Auf- und Abbau erforderliche Ausrüstung stellt der Auftraggeber bereit. Dem Auftragnehmer steht es ggfs. frei, den Transport nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst durchzuführen (Selbsteintritt) oder dazu notwendige Ausführungsverträge mit Dritten abzuschließen.
- In der Wahl der Beförderungsmittel und etwaiger diesbezüglich abzuschließender Ausführungsverträge ist der Auftragnehmer frei.
- Die konkrete Leistungsverpflichtung, der Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt seiner Auftragsbestätigung und ggfs. getroffener schriftlicher Zusatzvereinbarungen unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
- Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Tätigkeit mit fachlicher Sorgfalt auszuführen und darauf zu achten, dass er die Interessen des Auftraggebers qualitativ, wirtschaftlich und sorgfältig wahrnimmt.
- Der Auftragnehmer hat vom Auftraggeber erworbene Dokumente sorgfältig aufzubewahren und die Kenntnisnahme ihres Inhalts durch Dritte zu unterbinden, es sei denn, dies ist zur Abwicklung des Vertrags notwendig.
- Den Weisungen des Auftraggebers ist Folge zu leisten. Der Auftraggeber ist durch den Auftragnehmer auf eine offensichtliche Unrichtigkeit und Undurchführbarkeit seiner Weisungen aufmerksam zu machen; besteht der Auftraggeber dennoch auf die Ausführung der so erteilten Weisung, trägt er hierfür die Verantwortung.
- Dem Auftraggeber steht zur Konkretisierung dieses Vertrags ein auftragsbezogenes Weisungsrecht zu. Der Auftragnehmer hat die auftragsbezogenen Weisungen zu befolgen. Die Weisungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Form. Sind Weisungen nicht ausreichend erteilt oder nicht ausführbar, darf der Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen handeln, wobei er die Interessen des Auftraggebers gem. Ziffer 9. stets zu beachten hat.
- Vertragsschluss
- Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
- Die Beauftragung der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von fünf (5) Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.
- Sofern die Auftragsbestätigung von der Beauftragung des Auftraggebers abweicht, so ist dieser verpflichtet Einwendungen gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von fünf (5) Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform (per Post oder E-Mail) zu erklären.
- Die Annahme kann entweder durch Übersendung einer Auftragsbestätigung und ggfs. getroffener schriftlicher Zusatzvereinbarungen oder durch Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistung erklärt werden.
- Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.
- Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Veranstaltungsgut beförderungssicher zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Leer- bzw. Vollgut entweder witterungsunempfindlich ist oder das Leer- bzw. Vollgut durch Folie geschützt ist und keinen Schaden durch Nässe oder Regen nehmen kann. Voll- bzw. Leergutaufkleber erhält er Auftraggeber vom Auftragnehmer. Es sind jeweils zwei (2) Aufkleber auf jedes Voll- bzw. Leergut sichtbar anzubringen.
- Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle durch mangelhafte Verpackung und Kennzeichnung verursachten Schäden an Mitarbeitern des Auftragnehmers oder Dritten, Betriebsmaterial und anderen Gütern sowie für alle durch mangelhafte Verpackung und Kennzeichnung verursachten Kosten, es sei denn, dass der Mangel bei der Übernahme des Veranstaltungsgutes für den Frachtführer offensichtlich erkennbar war und dieser eine unverzügliche Anzeige des Mangels vorgenommen hat.
- Der Auftraggeber hat die vertragsgemäßen Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten (Frachtbrief, Auskünfte, sämtliche Urkunden etc.) zur Verfügung stellen. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für sämtliche durch Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Informationen und Daten entstandenen Schäden, es sei denn, dass den Auftragnehmer ein (Mit-)Verschulden trifft.
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Übergabe des Veranstaltungsgutes in Textform (per E-Mail) über die genaue Beschaffenheit und etwaigen Besonderheiten des Veranstaltungsgutes. Dazu gehören insbesondere Angaben über Anzahl, Gewicht, Ausmaß und Art der Veranstaltungsgüter und ob es sich um Gefahrengut handelt. Im letzteren Fall ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber zusätzlich darüber zu informieren, welche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind.
- Reklamationen jeglicher Art, die die Messeleistungen betreffen, insbesondere Beschädigungen am Veranstaltungs-, Leer- und Vollgut, sind unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftraggeber ist zur Erstellung eines schriftlichen Schadensprotokolls am Veranstaltungsort durch den zuständigen Messeplatzspediteur verpflichtet. Der Schaden ist mit Lichtbildern zu dokumentieren und dem Auftragnehmer zusammen mit dem Schadensprotokoll unverzüglich in Textform (per E-Mail) zuzusenden. Reklamationen ohne Schadensprotokoll des Messeplatzspediteurs werden nicht akzeptiert.
- Fallen auf das zu transportierende Veranstaltungsgut besondere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhergesehene Aufwendungen an, so kann der Auftragnehmer diese vom Auftraggeber ersetzt verlangen, soweit sie erforderlich waren. Der Auftragnehmer hat vor Tätigung der Aufwendungen die Weisung des Auftraggebers einzuholen, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände nicht möglich.
- Verladen und Entladung
- Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, ist der Auftraggeber gem. § 412 Abs. 1 HGB verpflichtet das Veranstaltungsgut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Auftragnehmer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Beladezeiten beim Absender und Entladezeiten bei Empfänger zu überprüfen und sicherzustellen, dass keine Verzögerungen eintreten.
- Wartet der Auftragnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder sonst ihm nicht zurechenbaren Gründen über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
- Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden, die durch die Be- und Entladevorgänge sowie für die Verspätungsschäden, die infolge verspäteter Be- und Entladung erfolgen.
- Palettentausch
Der Auftragnehmer nimmt keinen Palettentausch vor, sofern nicht zwischen den Parteien eine individuelle Vereinbarung über einen Palettentausch geschlossen wird.
- Standgelder
- Standzeiten werden nach den gesetzlichen Vorschriften vergütet. Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladezeit (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen, pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Die vorgenannten Lade- und Entladezeiten sind standgeldfrei. Die gilt nicht, wenn der Absender/Verlader oder Empfänger die Wartezeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind ersatzfähige Standzeiten mit einem Stundensatz i.H.v. Euro 75,00 zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu vergüten.
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind mit der Vergütung sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten, die entsprechend des Angebots des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber vereinbart wurden. Ziffer 7. (Standgeld) bleibt unberührt.
- Der Auftragnehmer wird nach der Durchführung der Messeleistungen dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Rechnung stellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung sofort ohne Abzug nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
- Einwendungen gegen die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von drei (3) Tagen nach Zugang der Rechnung in Textform (per E-Mail) bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Der Auftragnehmer hat im Falle eines Verzugs des Auftraggebers außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
- Haftung
- Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.
- Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
- Einfuhr und Zoll
Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet, das Ausfuhrverfahren für alle Warensendungen, die der Auftraggeber aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft in ein Drittland befördert haben will, ordnungsgemäß abzuwickeln. Dies muss unter Beachtung der jeweils geltenden Fassung des Zollkodex, der Zollkodex-Durchführungsverordnung, des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung sowie der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS erfolgen. Davon erfasst ist insbesondere die Einhaltung des zweistufigen Verfahrensablaufs beim Ausfuhrverfahren mit der Gestellung der Waren bei der für den Auftraggeber zuständigen Ausfuhr- und Ausgangszollstelle, um für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausfuhrvorgänge und den Erhalt der Ausfuhrbegleitdokumente (ABD) zu sorgen. Im Falle sog. Kleinsendungen ist für die Einhaltung des einstufigen Ausfuhrverfahren direkt bei der Ausgangszollstelle Sorge zu tragen.
- Datenschutz
- Der Auftragnehmer erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers beachtet der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
- Der Auftraggeber erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
- Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG-neu) und des Telemediengesetzes (TMG).
- Schlussbestimmungen
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Wuppertal. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Soweit die CMR ggfs. Anwendung findet, vereinbaren die Parteien den vorstehenden Gerichtsstand als zusätzlichen Gerichtsstand i.S.v. Art. 31 Abs.1 CMR.
Stand: 10.12.2020